§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen
„Oldtimer-Club Bremervörde“
b) Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Oldtimer-Club Bremervörde e.V.“
c) Der
Verein hat seinen Sitz in Bremervörde.
d) Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis §68 der Abgabenverordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
b) Der Verein hat den selbstlosen
Zweck, die Förderung der Kultur durch Pflege und Erhaltung
historischer Landfahrzeuge aller Art als technische Kulturwerte
zu erreichen. Dies geschieht insbesondere durch:
1. Erwerb und Erhaltung von
historischen Landfahrzeugen.
2. Historisches Material über
Landfahrzeuge (Veröffentlichungen, Dokumente, Bilder,
Erinnerungsstücke und Landfahrzeuge) zu sammeln und der
Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich zu machen.
3. Seine Mitglieder und die
Öffentlichkeit mit der Geschichte, Entwicklung sowie der Technik
von Landfahrzeugen, vertraut zu machen.
4. Die
Durchführung und der Besuch von Veranstaltungen, die der
Förderung des Interesses an historischen Landfahrzeugen aller
Art dienen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
8.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder
Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der
Vorstand.
b) Auf Vorschlag des Vorstandes kann
die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
c) Es können
nur geschäftsfähige Personen die Mitgliedschaft erwerben,
Minderjährige Personen sind damit ausgeschlossen. Es handelt
sich hierbei um Haftungsaspekte, die ein Minderjähriger nicht
erfüllen kann.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Ausschluss, Austritt, Erlöschen oder Streichung aus der
Mitgliederliste aus dem Verein. Durch Erlöschung einer
juristischen Person, endet die Mitgliedschaft.
b) Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand, 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres.
c) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt,
insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze
verletzt.
d) Ein Mitglied kann aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des
Jahresbeitrages, trotz zweimaliger Mahnung, länger als drei
Monate im Rückstand geblieben ist. Vor der Beschlussfassung über
den Ausschluss, muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben.
§ 5
Mitgliederbeiträge
a) Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
können Umlagen erhoben werden.
b) Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
c) Ehrenmitglieder sind von der
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne des
Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer.
b) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
c) Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstands
a) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht.
b) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind.
c) Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
d) Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Wahl und
Amtsdauer des Vorstandes
a) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
b) Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger
ernennen.
§ 10
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
2.
Festsetzung der Jahresbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.
3. Wahl und
Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.
4.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des
Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
a)
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages.
b) Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
c) Die Tagesordnung legt der Vorstand
fest.
d) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder dieses als notwendig erachtet und beim
Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 12 Anträge
zur Tagesordnung
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
b) Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung und Ergänzungen bekannt zu geben.
c) Über die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
d) Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die
Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind.
§ 13 Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
b) Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Leiter.
c) Das Protokoll wird vom
Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.
d) Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden,wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
e) Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
f) Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
g) Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
h) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
i) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
j) Zur
Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
k) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat
im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
l) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung.
§ 14
Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer sind
verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die
Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen.
b) Das
Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 15
Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 c) festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
b) Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c) Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
c) Das Vermögen soll im Fall der
Auflösung des Vereins die „Betriebsgesellschaft Hospiz zwischen
Elbe und Weser gemeinnützige GmbH“ in Bremervörde erhalten, die
es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden hat.
§ 16
Änderung der Satzung
a) Eine Änderung dieser Satzung kann
nur durch die Mitgliederversammlung, siehe § 12 beschlossen
werden.
b) Bei entsprechender Einladung ist
der zu ändernde Paragraph der Satzung und die vorgeschlagene
Neufassung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
c)
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung, die von der
zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben
werden, sind vom Vorstand ohne Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung umzusetzen. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
§ 17
Satzungserrichtung
Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 30. Januar 2014
errichtet und verabschiedet.
Bremervörde, den 30. Januar 2014
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